Das Schiedsgutachten
Werden sich Vertragsparteien über
Unstimmigkeiten wie z. B. Baumängel oder Bauschäden nicht einig und um den zeit-
und kostenaufwendigen Gang vor Gericht zu vermeiden, können die Parteien die
Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person vereinbaren, die den
umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt.
Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streites bezeichnet man als
Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtervereinbarung
verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und
Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre
Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche
Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen
Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.

Riss in einem Gipsputz
|