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Grundsätzlich sind die Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“ in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Es kann sich theoretisch jedermann selbst zum „Sachverständigen“ ernennen.
Aus diesem Grund hat der BGH am 06.02.1997 ein Urteil erlassen,
welches Mindestanforderungen an Sachverständige stellt.
Insbesondere schreibt das Gericht vor, dass sich nur Sachverständiger
nennen darf, wer

  • eine erforderliche Sachkunde hat,
  • ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) hat und
  • einen Nachweis darüber führt, wie er den Sachverstand erworben hat.

Dieser Nachweis wird in der Regel vor anerkannten Gremien eines Bildungsträgers wie beispielsweise beim Europäische Institut für postgraduale Bildung an der TU Dresden e.V (EIPOS) in Form einer umfangreichen Prüfung erbracht.



Prüfung der Karbonatisierungstiefe
mit Hilfe des Indikators Phenolphthalein



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