Unsere Qualitätssicherung
Grundsätzlich sind die
Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“ in Deutschland nicht
gesetzlich geschützt. Es kann sich theoretisch jedermann selbst zum
„Sachverständigen“ ernennen.
Aus diesem Grund hat der BGH am 06.02.1997 ein
Urteil erlassen,
welches Mindestanforderungen an Sachverständige
stellt.
Insbesondere schreibt das Gericht vor, dass sich nur
Sachverständiger
nennen darf, wer
- eine erforderliche Sachkunde hat,
- ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und
Erfahrungswissen (Berufserfahrung) hat und
- einen Nachweis darüber führt, wie er den
Sachverstand erworben hat.
Dieser Nachweis wird in der Regel vor anerkannten
Gremien eines Bildungsträgers wie beispielsweise beim Europäische Institut für
postgraduale Bildung an der TU Dresden e.V (EIPOS) in Form einer umfangreichen
Prüfung erbracht.

Prüfung der
Karbonatisierungstiefe mit Hilfe des Indikators
Phenolphthalein |